Satzung THW Helferverein Ortsverein Neu-Isenburg

Artikel 1 –Namen, Sitz und Verbandszugehörigkeit

1.1       Der Verein führt den Namen Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Neu-Isenburg mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein)

1.2       Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Isenburg

1.3       Der Verein kann nach Vorstandsentscheidung die Mitgliedschaft in der Landeshelfervereinigung Hessen erwerben

Artikel 2 –Aufgaben

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 v. 16.03.77 in der jeweilig gültigen Fassung.

2.2       Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivilschutzes und von Maßnahmen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zur Sicherung von Menschenleben und Rettung aus Lebensgefahr, sowie die Jugendpflege im Rahmen der Aufgaben des THW in Materieller und Immaterieller Weise.

2.3       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Maßnahmen des Ortsverbandes Neu-Isenburg der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

a.         Beschaffung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr, zur Erhöhung des Ausbildungsstandes und der Einsatzbereitschaft der Helfer des THW Neu-Isenburg.

b.         Werbung für den Gedanken der freiwilligen und ehrenamtlichen Mitwirkung im THW

c.         Verbesserung der räumlichen Unterbringung der Geräte sowie der Ausbildungseinrichtungen des THW.

d.         Absicherung der aktiven Helfer des THW gegen Folgen von Unfällen im Dienst des THW durch Bereitstellung geeigneten Personenversicherungsschutzes.

e.         Bildung einer Jugendgruppe und Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des THW.

f.         Beschaffung von Geld und Sachmitteln zur Förderung der Maßnahme a-e zur Unterstützung der Tätigkeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsverband Neu-Isenburg.

2.4       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2.5       Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

2.6       Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählten Helfervertretung im Rahmen der Helfermitwirkung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten auf lokaler Ebene nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

 

 

 

Artikel 3 – Mitgliedschaft

3.1       Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2       Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Aktive Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die dem THW Ortsverband Neu-Isenburg angehören. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.

3.3       Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Der Antragssteller hat zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.

3.4       Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

3.5       Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

3.6       Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Durch Ausschluss nach Art. 3.7 und durch Austritt nach Art. 3.8.

3.7       Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder das THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von Ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschuss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3.8       Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

Artikel 4 – Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5 – Beiträge und Spenden

5.1       Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Eine freiwillige höhere Beitragsleistung kann vom Mitglied selbst festgelegt werden.

5.2       Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

5.3       Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu errichten.

5.4       Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahrs fällig.

5.5       Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren nach Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werde, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

 

 

Artikel 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe sind:

·        Die Mitgliederversammlung

·        Der Vorstand

·        Der erweiterte Vorstand

 

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

8.1       Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

8.2       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen / Tagesordnungspunkte verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

8.3       Die Mitgliederversammlung beschließt über:

·        Vermögenswirksame Angelegenheiten, die nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.

·        Wahl von 2 Kassenprüfern.

·        Wahl / Entlastung des Vorstandes.

·        Satzungsänderungen.

·        Auflösung des Vereins

Artikel 9 – Vorstand

9.1       Der Vorstand besteht aus dem

·        Vorsitzenden.

·        Stellvertretenden Vorsitzenden.

·        Schatzmeister / Schriftführer.

9.2       Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister oder die beiden letztgenannten vertretenden den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne §26 BGB.

9.3       Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

9.4       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, Ortsjugendleiter und stellvertretendem Ortsjugendleiter der Jugendabteilung. Soweit der THW-Ortsbeauftragte nicht dem Verein als aktives Mitglied angehört, hat er lediglich beratende Stimme.

9.5       Der Ortsjugendleiter vertritt die THW-Jugend Neu-Isenburg als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Im Falle einer persönlichen Haftung ist er durch die THW-Jugend Neu-Isenburg freigestellt, es sei denn, die Haftung begründet sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er ist unmittelbar für die Betreuung der Mitglieder seiner Jugendgruppe verantwortlich. Er organisiert, plant und verantwortet deren Gruppenarbeit. Für diese ist er Ansprechpartner des THW-Ortsverbandes Neu-Isenburg. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem Jugendsprecher und dem Jugendbetreuer des THW-Ortsverbandes Neu-Isenburg zusammen.

9.6       Der stellvertretende Ortsjugendleiter vertritt den Ortsjugendleiter in dessen

            Abwesenheit und hat (während dieser Zeit) die gleiche Handlungs-Vollmacht wie der Ortsjugendleiter. In diesem Sinne gilt auch er als besonderer Vertreter im Sinne

            des § 30 BGB.

 

Artikel 10 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

10.1     Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.

10.2     Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.

10.3     Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme unabhängig seines Alters. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.

10.5     Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.6     Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist auch bei Änderung des Vereinszweckes nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

10.7     Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für diesen durchzuführen.

10.8     Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Artikel 11 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1     Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt den bisherigen Vorstand im Amt.

11.2     Der Vorstand ist mindestens zwei Mal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

11.3     Die Reglungen des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend

 

 

11.4     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

11.5     Die Reglung des Art. 10.6, Satz1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.6     Die Reglung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

Artikel 12 - Jugendarbeit

12.1     Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundes-, Landes- und ggf. Bezirksebene etc. zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.

12.2     Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-HV Neu-Isenburg auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Neu-Isenburg ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

12.3     Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig.
Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.3.e) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

            Die dem Verein zweckgebundenen für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.

12.4     Die Ortsjugend verfügt über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel eigenverantwortlich. Hierzu bedient sie sich eines Kontos der Helfervereinigung mit eigenem Verfügungsrecht. Ist die Ortsjugend als Zuwendungsempfänger genannt, sind diese Gelder der Ortsjugend unmittelbar und eigenverantwortlich zur Verfügung zu stellen.

12.5     Zum Geschäftsjahresschluss wird die Kasse der Ortsjugend in den Kassenbericht der Helfervereinigung aufgenommen. Sofern die Ortsjugend dieser Pflicht nicht nachkommt, kann dies einen Ausschlussgrund im Sinne des Art. 3.7 darstellen.

 

 

12.6     Bei Austritt oder Ausschluss der Ortsjugend aus der Helfervereinigung fällt das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der Ortsjugend der örtlichen THW-Jugend zu, welche es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. Bei Auflösung der Ortsjugend fällt das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der Ortsjugend der organisatorisch zuständigen Landesjugend zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

12.7     Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.

12.8     Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.

Artikel 13 – Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sein denn, dass vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt

Artikel 14 – Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Helferschaft des Ortsverbandes Neu-Isenburg zu, welche es ausschließlich für die Aufgabe nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 15.09.1986 festgestellt.

Letzte Anderung : 06.06.2016